1. GELTUNGSBEREICH
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Etwaige vom Auftraggeber vorgeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Die Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Besteller erkennt Sie für den vorliegenden Betrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Änderung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Vom Käufer vorgegebene Liefertermine sind für den Auftragnehmer nicht bindend, es sei denn, dass eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber verlangten Liefertermins durch uns erfolgt ist.
3. MÜNDLICHE ABSPRACHEN
Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
4. GEGENLEISTUNG
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich dadurch verursachter Ausfallzeiten, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Korrekturabzügen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts 12 gelten entsprechend.
5. ZAHLUNG
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, wenn in der Rechnung nicht anders bezeichnet, ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tage der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 8 b nicht nachgekommen ist.
6. ZAHLUNGSVERZUG
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hohe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. LIEFERUNG
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Bei verspäteter Korrektur-Rückgabe durch den Auftraggeber hat dieser eine verspätete Auslieferung zu vertreten.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Druckgenehmigung des Auftraggebers oder, falls sie nicht erforderlich ist, mit der Auftragsbestätigung.
- Bei Eintritt von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht es ihm frei, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung zu verschieben.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber, ohne dass ihm ein Ersatzanspruch zusteht, berechtigt, vom Auftrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, zurückzutreten.
Das gleiche Recht hat der Auftragnehmer.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien, Skizzen, Bildern, Dias, Entwürfen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
8. SATZ / KORREKTUR
- Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Nachträgliche Satzänderungen (Autorkorrekturen) sowie Fehler aufgrund von Unleserlichkeit des Manuskriptes werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Für die Rechtschreibung ist die letzte Ausgabe des „Duden“ maßgebend.
- Korrekturabzüge und Ausdrucke sind vom Auftraggeber auf Fehler zu prüfen. Sie sind unter Beifügung sämtlicher dazugehöriger Unterlagen druckreif erklärt zurückzugeben. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
Bei kleineren Aufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Korrekturabzüge anzufertigen. Findet kein Korrekturwechsel statt, haftet der Auftragnehmer für Satzfehler nur bei grobem Verschulden.
Kosten, die durch Änderungen nach Druckreiferklärung entstehen, z. B. Maschinenstillstand, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9. BEANSTANDUNGEN
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen, ob sie dem Vertrag entsprechen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, müssen ausdrücklich vorbehalten werden und stellen keinen Mangel dar.
- Bei selbstdurchschreibenden Papieren aller Art sowie bei Folien kann der Auftragnehmer für Durchschrift, Druckqualität, Lagerfähigkeit usw. nur in dem Umfang Gewähr übernehmen, als sie von den Lieferanten gegeben wird. Wird Mangelrüge erhoben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller bzw. Lieferanten abzutreten: jegliche weiteren Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche an den Auftragnehmer sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Geschäftsdrucke werden vor dem Versand nicht Stück für Stück, sondern nur stapelweise geprüft. Die Mangelrüge kann deshalb nur dann erhoben werden, wenn nachweislich mehr als 3% der Auflage den beanstandeten Fehler aufweisen.
- Kaufleute dürfen bei Mangelrügen, welche der Auftragnehmer nicht schriftlich als begründet anerkannt hat, die vereinbarte Zahlung nicht zurückhalten. Kaufleute und Nichtkaufleute können bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge nicht Wandlung, sondern nur Minderung unter Ausschluss von Schadenersatz auch für Folgeschäden verlangen. Der Auftragnehmer kann die Minderung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abwehren.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 1 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
10. BERICHTIGUNGEN
Wenn sich der Auftragnehmer bei Angebot, Auftragsannahme, Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung irrt, kann er den Fehler mit Wirkung gegenüber dem Auftraggeber berichtigen.
11. VERWAHREN, VERSICHERUNG
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
12. PREISSTELLUNG
Bei Materialpreiserhöhungen und Lohnsteigerungen, die zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung auftreten, behält sich der Auftragnehmer eine Preisänderung bei der Auftragsbestätigung vor. Materialpreiserhöhungen und Lohnsteigerungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintreten, können dem Auftraggeber weiterberechnet werden. Diese Bestimmung gilt bei Nichtkaufleuten nicht für Waren und Leistungen, die von dem Auftragnehmer innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, es sei denn, sie werden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht.
13. PERIODISCHE ARBEITEN
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
14. EIGENTUM / URHEBERRECHT
- Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Für alle Satz- und Layoutarbeiten behält die Firma Page Pro Media GmbH in jedem Fall die Urheberrechte. Erst mit dem Verkauf der eingeschränkten bzw. uneingeschränkten Nutzungsrechte ist eine Weiterführung von Werbeaktionen mit selbem Namen und Layout möglich.
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Logoentwicklung und Entwürfe zu nutzen und zu vervielfältigen, soweit er deren Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte bei uns erwirbt. Ansonsten verbleiben die Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte bei uns. Für Entwürfe des Auftraggebers übernehmen wir wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheber- und Warenzeichenrechten keinerlei Haftung.
- Die Angebote, Entwürfe, Skizzen usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese – mit allen vorhandenen Kopien – an uns zurückzugeben.
15. IMPRESSUM
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Erfüllungsort für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen ist Chemnitz, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt.
- Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Auslandslieferungen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessenen Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß BGB und HGB.
- Für die Geschäftsbedingungen soweit die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
- Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
- Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchem Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Weitere Vereinbarungen sind ggf. auf zusätzliche Anlagen beizufügen und ebenfalls von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
17. GENEHMIGUNGEN
Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt entstanden oder nur wesentlich geringer ist.
18. DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden, dasselbe gilt für Angebotsdaten.
19. VERTRAGSSPRACHE
Erfüllungsort und Gerichtsstand dieser Vereinbarung ist, sofern der Buchteilnehmer Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist, Chemnitz.
Die Vertragssprache ist deutsch.
20. GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGELRECHT
Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stand 1. Januar 2009